Bestimmungen für die Durchführung von Mannschaftskämpfen ab 01.09.2021

Bestimmungen für die Durchführung von Mannschaftskämpfen ab 01.09.2021

27. August 2021 0 Von admin

Anmerkung: Der Beschluss berücksichtigt die Neufassung der Corona-Verordnung mit Stand 27.08.2021, die am 25.08.2021 in Kraft getreten ist.

  • Allgemeine Regelungen
    Nachweispflicht von Hygienekonzepten: Die Regelungen der jeweiligen Kommunen für die Öffnung bzw. die Nutzung von Sporthallen haben immer Vorrang vor den Regelungen des Spielbetriebs, die vom TTVN herausgegeben worden sind. Das Schutz- und Hygienekonzept des DTTB findet für den Spielbetrieb im Zuständigkeitsbereich des TTVN keine Anwendung.

    • Jeder Sportler nimmt eigenverantwortlich am Spielbetrieb teil.
    • Nur symptomfreie Personen dürfen am Spielbetrieb teilnehmen bzw. die Austragungsstätte betreten. Insbesondere bei folgenden Symptomen ist eine Teilnahme untersagt:
      • Erhöhte Körpertemperatur/Fieber,
      • Geruchs- und Geschmacksverlust.
    • Grundsätzlich gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 1,50 m zur nächsten Person, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes genehmigt ist. Die Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen bzw. Desinfizieren, Vermeidung von Körperkontakt) sind einzuhalten.
    • Die Heimmannschaft sollte bis spätestens 48 Stunden vor Spielbeginn den Gast informieren, wenn besondere Hygienebestimmungen bestehen (Verbot der Benutzung von Umkleidekabinen und Duschen…).
    • Eine Dokumentationspflicht besteht nicht, ist aber empfehlenswert. Praktische Unterstützung für die digitale Kontaktnachverfolgung bieten die Luca-App und Corona-App. Alternativ können Einzelerfassungsbögen verwendet werden (siehe Muster). Nur bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen ist eine Dokumentation der Kontaktdaten verpflichtend.
  • Anreise / Aufenthalt in der Austragungsstätte
    • Es gibt zurzeit keine Beschränkungen bei der Nutzung eines PKW zur Anreise bei Mannschaftskämpfen.
    • Bei Warnstufe 1 oder einer Inzidenz über 50 gilt bei Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. D.h. der Zutritt darf generell nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet werden. Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgenommen sind ebenfalls Kinder ab sechs Jahren, wenn sie noch nicht eingeschult sind. Freigestellt sind auch Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden. Die Regelung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen. Die 3G-Regel im Überblick findet sich hier.
    • Sofern behördlicherseits die Einhaltung der 3G-Regelung vorgeschrieben ist, ist für deren Einhaltung die jeweilige Mannschaft selbst verantwortlich. Die Kontrolle der Nachweise – für Schüler ist das der gültige Schülerausweis – obliegt ausschließlich dem gastgebenden Verein, der bei Nichtvorlage der Nachweise von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann. Für die Vereine der deshalb am Mitwirken gehinderten Spieler entsteht dadurch weder ein Protestgrund noch ein Anspruch auf Spielverlegung. Der Heimverein ist nicht dazu verpflichtet, Selbsttests zur Verfügung zu stellen.
    • Die Nutzung von Umkleideräumen (mit Mund-Nasen-Schutz) und Duschen ist abhängig von den Entscheidungen des Trägers der Halle.
    • Auf- und Abbau der Tische und Umrandungen müssen unter Einhaltung des Mindestabstands und mit Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgenommen werden.
    • Die Heimmannschaft muss Reinigungs-/Desinfektionsmittel für die Hände bereithalten.
    • Alle Spieler müssen Gelegenheit haben, sich auf einer Sitzgelegenheit mit 1,5 m Abstand zum Nachbarn aufzuhalten.
  • Durchführung des Mannschaftskampfes
    • Der Punkt- und Pokalspielbetrieb der Spielzeit 2021/2022 wird mit Doppel gestartet. Sollte sich die Pandemielage verändern, behält sich das Präsidium als TTVN-Entscheidungsgremium vor, unter Bezugnahme von WO Abschnitt M das Spielsystem anzupassen (ohne Doppel).
    • Wenn eine Mannschaft unvollständig antritt, werden die entsprechenden Spiele kampflos gewertet. Eine Ordnungsgebühr wird nicht erhoben.
    • Das Spiellokal ist ständig gut zu lüften, soweit es die Örtlichkeiten erlauben (Öffnen der Fenster und Türen, wenn möglich Stoßlüftung).
    • Um einen Mindestabstand zwischen den Tischen sicherzustellen, wird eine Fläche von 5 x 10 m pro Tisch/Spielpaarung (entspricht der WO-Vorgabe einer Box im Ligenspielbetrieb) empfohlen. Die Tische sollen möglichst durch Umrandungen voneinander getrennt werden.
    • Der Schiedsrichter nimmt einen ausreichenden Abstand zum Tisch ein (1,5 m); das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird empfohlen. In Absprache zwischen den Mannschaften kann das Zählen durch die Spieler selbst vorgenommen werden.
    • Jeder Spieler, der nicht aktiv am Spielgeschehen teilnimmt, hält grundsätzlich einen Abstand von 1,5 m zur nächsten Person ein. Es wird empfohlen, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • Der Seitenwechsel erfolgt im Uhrzeigersinn. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Seitenwechsel entfallen.
    • Auf Händeschütteln/Abklatschen/Umarmung wird verzichtet, ebenso auf das Abwischen des Handschweißes am Tisch.
  • Spielverlegungen
    • Spielverlegungen sind grundsätzlich kostenfrei.
    • Anträge auf Spielverlegungen sollen vom Spielleiter großzügig behandelt werden; eine Begründung ist erforderlich.
    • In begründeten Fällen kann von den offiziellen Spielterminen abgewichen werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlegung von Hinrundenspielen in die Rückrunde möglich. Hierzu ist eine Genehmigung durch den Vizepräsident Wettkampfsport nötig. Die Antragstellung hat über den Spielleiter an die Verbandsgeschäftsstelle zu erfolgen.
    • Sind einzelne Spieler einer Mannschaft in Quarantäne, wird das Spiel auf Wunsch der Mannschaft verlegt. Wenn gemeldete Spieler bei einem Punktspiel vorsichtshalber nicht mitwirken möchten, entsteht dadurch kein Anspruch auf Spielverlegung. Die betreffende
      Mannschaft muss dann eine Ersatzgestellung vornehmen.
  • Nichtantreten und Streichung/Zurückziehen
    • In der Spielzeit 2021/2022 werden grundsätzlich keine Ordnungsgebühren ausgesprochen, wenn das Nichtantreten dem Spielleiter und dem Gegner bis 48 Stunden
      vorher mitgeteilt wurde.
    • Auch wenn eine Mannschaft mehr als zweimal in der Saison nicht antritt, wird sie nicht gestrichen. Dazu Änderung von WO/AB G 7.2.1: Dieser Passus wird in der Spielzeit 2021/2022 ausgesetzt.
    • Zurückgezogene Mannschaften werden wie Absteiger behandelt und bei einem evtl. Auffüllen berücksichtigt. Dazu Änderung von WO/AB G 7.4.2 a): Im Zuständigkeitsbereich des TTVN gilt WO G 7.4.2 ohne Ausnahme. Aus den Bundesspielklassen zurückgezogene oder gestrichene Mannschaften gelten als Absteiger in die Verbandsliga. Dazu Änderung von WO/AB F 3.4.8: „Mannschaften, die auf die Teilnahme an Relegations- oder Anwartschaftsspielen verzichtet haben oder dort nicht zu allen Mannschaftskämpfen angetreten sind, werden für das Auffüllen einer Spielklasse bzw. einer Gruppe ebenso wenig berücksichtigt wie gestrichene oder zurückgezogene Mannschaften.“ Dieser Passus wird in der Spielzeit 2021/2022 bzw. für die Vorbereitung der Spielzeit 2022/2023 ausgesetzt. Zurückziehen ist in der Spielzeit 2021/2022 kostenfrei.

Quelle: https://www.tischtennis-belm-powe.de/wp-content/uploads/2021/09/20210827-Bestimmungen-fuer-die-Durchfuehrung-von-Mannschaftskaempfen.pdf

FAQ: https://www.ttvn.de/content.php?IDn=5&pg=4_1017